Die unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen zeigten beim Beschuldigten folglich keine Wirkung. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung ist beim Beschuldigten folglich nicht von einem Ersttäter auszugehen. Dabei spielt keine Rolle, dass er zuvor lediglich mit «weichen Drogen» in Berührung kam. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die einschlägigen Vorstrafen beim Beschuldigten zu keinem Umdenken geführt haben. Selbst die im vorliegenden Verfahren angeordnete Untersuchungshaft liess ihn nicht vor weiterer gleichartiger Delinquenz zurückschrecken. Nur kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wurden beim Beschuldigten erneut Drogen und Waffen sichergestellt.