I.1.2.2 kann aufgrund der Höhe der Strafe (14 Monate) einzig eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. In Anwendung der konkreten Methode ist vorliegend jedoch zu beurteilen, ob für die weiteren Schuldsprüche wegen den Vergehen gegen das BetmG und WG jeweils eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf. Gemäss Strafregisterauszug vom 5. November 2019 wurde er seit dem 8. April 2010 insgesamt fünf Mal verurteilt. Vier Mal davon wurde er wegen Vergehen und Übertretungen gegen das BetmG und einmal wegen Vergehen gegen das WG schuldig erklärt.