Die Kammer erachtet für alle drei Fälle gestützt auf die VBRS-Richtlinien eine Strafe von je 10 Strafeinheiten, insgesamt 30 Strafeinheiten, als verschuldensangemessen. 14.6 Zur Wahl der Sanktionsart und Anwendung des Asperationsprinzips Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur dann möglich, wenn das Gericht für jedes zu beurteilende Delikt an sich im konkreten Fall gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).