Der Beschuldigte handelte jeweils direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral auf das Verschulden aus. 14.5.3 Bewertung des Verschuldens Für die Einfuhr und den Erwerb von Messern und Schlaggeräten sehen die VBRS- Richtlinien eine Strafe von jeweils 10 Strafeinheiten vor (S. 52). Die Kammer erachtet für alle drei Fälle gestützt auf die VBRS-Richtlinien eine Strafe von je 10 Strafeinheiten, insgesamt 30 Strafeinheiten, als verschuldensangemessen.