Im Vergleich zu Schusswaffen wirken diese nicht in die Ferne, weshalb das Gefährdungspotential geringer ist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann jedoch der Umstand, dass der Beschuldigte die fraglichen Waffen zur Selbstverteidigung kaufte, nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials der Waffen ist das objektive Tatverschulden dennoch in allen drei Fällen als leicht zu bezeichnen. 14.5.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte jeweils direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven.