14.5 Zu den Vergehen gegen das WG (Ziff. I.3 ff. des erstinstanzlichen Dispositivs) 14.5.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte erwarb zwei Schmetterlingsmesser und eine Schlagrute ohne Bewilligung bzw. führte die beiden Schmetterlingsmesser zuvor ohne Bewilligung in die Schweiz ein. Es handelt sich bei den Schmetterlingsmessern und der Schlagrute um verbotene Waffen. Im Vergleich zu Schusswaffen wirken diese nicht in die Ferne, weshalb das Gefährdungspotential geringer ist.