27 14.4.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Gründen, was sich neutral auswirkt. Eine leichte Verschuldensminderung ist gestützt auf seinen Drogenkonsum angezeigt. 14.4.3 Bewertung des Verschuldens Die VBRS-Richtlinien sehen für den Verkauf von 200 bis 300 Stück Ecstasy eine Strafe von 60 bis 90 Strafeinheiten vor (S. 26). Mit Blick auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist vorliegend eine Strafe von insgesamt 60 Strafeinheiten angemessen.