I.1.4 des erstinstanzlichen Dispositivs) 14.4.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Über einen Zeitraum von ein bis zwei Monaten nahm der Beschuldigte insgesamt 218 Ecstasy- bzw. MDMA-Pillen entgegen, besass diese und traf Anstalten, um sie zu verkaufen, indem er Abnehmer suchte. Die Wirkstoffmenge beträgt bei den sichergestellten 218 Pillen insgesamt 32.8g. Das Gefährdungspotential solcher Pillen ist deutlich höher als bei der obgenannten Menge Marihuana. Allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass die Pillen noch nicht in Verkehr gebracht wurden, sondern beim Beschuldigten zu Hause sichergestellt werden konnten.