14.3.3 Bewertung des Verschuldens Gemäss den VBRS-Richtlinien ist für den Verkauf von 0.1 bis 1kg Marihuana eine Strafe von 5 bis 30 Strafeinheiten auszusprechen (S. 26, Stand 1. Januar 2019). Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer folglich eine Strafe von total 25 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 14.4 Zur Entgegennahme, dem Besitz und dem Anstalten treffen zum Verkauf von Ecstasy/MDMA-Pillen (Ziff. I.1.4 des erstinstanzlichen Dispositivs) 14.4.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden)