Das objektive Tatverschulden liegt mit Blick auf die Menge und die Gefährlichkeit der in Verkehr gesetzten Droge im leichten Bereich. 14.3.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Auch hier handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insofern neutral aus. Sein Drogenkonsum ist im Rahmen von Art. 47 StGB leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 14.3.3 Bewertung des Verschuldens Gemäss den VBRS-Richtlinien ist für den Verkauf von 0.1 bis 1kg Marihuana eine Strafe von 5 bis 30 Strafeinheiten auszusprechen (S. 26, Stand 1. Januar 2019).