Zu berücksichtigen ist, dass Marihuana nicht mit anderen, gefährlicheren Drogen gleichgesetzt werden kann, handelt es sich beim Cannabis doch um eine sogenannt «weiche» Droge. Dennoch ist diese Droge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unbedenklich (BGE 117 IV 314 E. 2g/aa, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_933/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.3.2, 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 3.3 und 6S.463/2006 vom 3. Januar 2007 E. 5). Das objektive Tatverschulden liegt mit Blick auf die Menge und die Gefährlichkeit der in Verkehr gesetzten Droge im leichten Bereich.