I.1.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) 14.3.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte kaufte und verkaufte in einem Zeitraum von rund sechs Monaten insgesamt 800g Marihuana. Zu berücksichtigen ist, dass Marihuana nicht mit anderen, gefährlicheren Drogen gleichgesetzt werden kann, handelt es sich beim Cannabis doch um eine sogenannt «weiche» Droge.