26 14.2.3 Bewertung des Verschuldens Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie mit Blick auf die Tabelle Hansjakob liegt das Verschulden des Beschuldigten im leichten Bereich. Dies entspricht beim vorliegend zu berücksichtigenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe einer Strafe von 150 Strafeinheiten. 14.3 Zum Kauf und Verkauf von Marihuana (Ziff. I.1.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) 14.3.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden)