14.2.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen sowie finanziellen Gründen. Diese Handlungsweise ist im Betäubungsmittelhandel üblich, weshalb sie sich auch vorliegend neutral auf das Verschulden auswirkt. Betreffend Vermeidbarkeit des Handelns kann auf die Ausführungen unter Ziff. 14.1.2 hiervor verwiesen werden. Der Drogenkonsum des Beschuldigten wirkt sich nur leicht verschuldensmindernd aus.