Das Verschulden liegt folglich im mittleren Bereich. Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Strafe von insgesamt 14 Monate als verschuldensangemessen. 14.2 Zum Aufbewahren von Kokain (Ziff. I.1.2.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) 14.2.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte bewahrte am 16. November 2017 11g Kokaingemisch, ausmachend 9.7g reines Kokain, bei sich zu Hause auf. Es wurde noch nicht in Verkehr gesetzt, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. 14.2.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden)