47 StGB), sondern auf die Tabelle Hansjakob abgestellt (vgl. zur Wahl der Tabelle Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 119 vom 1. Dezember 2017 E. 12.2.3). Innerhalb des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das Verschulden als erheblich zu bezeichnen. Allerdings wirkt sich mangels Erfüllung des qualifizierten Tatbestands von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG die von der Vorinstanz ins Feld geführte fehlende Gefährdung einer Vielzahl von Menschen – an das sich die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu halten hat – verschuldensmindernd aus. Das Verschulden liegt folglich im mittleren Bereich.