Bewertung des Verschuldens Anhaltspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts bildet wie bereits ausgeführt, die Betäubungsmittelmenge. Praxisgemäss wird als Orientierungshilfe für die Bewertung des Verschuldens nicht auf die von FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER vorgeschlagene neue Tabelle (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB), sondern auf die Tabelle Hansjakob abgestellt (vgl. zur Wahl der Tabelle Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 119 vom 1. Dezember 2017 E. 12.2.3).