124, Z. 286: Kokain nur «eine Art Sucht», pag. 124, Z. 286 f.) bzw. als sehr häufig (pag. 105, Z. 316). Es sind beim Beschuldigten ferner weder bei den ersten Einvernahmen noch während laufender Haft konkrete Entzugserscheinungen aktenkundig. Der Mischkonsum des Beschuldigten von verschiedenen Substanzen (Marihuana, Kokain, Testosteron, etc.) kann allerdings im Rahmen von Art. 47 StGB leicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. 14.1.3 Bewertung des Verschuldens Anhaltspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts bildet wie bereits ausgeführt, die Betäubungsmittelmenge.