Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste um die Gefährdung und verkaufte das Kokain dennoch über mehrere Monate an zwei Abnehmer. Der Beschuldigte beging die Delikte in der Absicht, sich seinen Lebensunterhalt und seinen Drogen-, Medikamenten- sowie Nahrungsergänzungsmittelkonsum zu finanzieren. Dies wirkt sich – weil tatbestandsimmanent – neutral auf das Verschulden aus. Die Tat wäre für den Beschuldigten vermeidbar gewesen. Der Drogenkonsum war mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten nicht derart erheblich, dass sich eine Reduktion des Verschuldens im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB rechtfertigen würde.