Es handelt sich folglich um eine Vielzahl von Geschäften, was mit einem nicht unbeachtlichen Organisations- und Zeitaufwand verbunden war. Dies wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 48 zu Art. 47 StGB). Es ist auch eine gewisse Professionalität in der Vorgehensweise des Beschuldigten erkennbar, zumal er über mindestens zwei verschiedene Mobiltelefone verfügte, mit welchen er mit D.________ und E.________ kommunizierte. Ferner besass er Kokain mit einem sehr hohen Reinheitsgrad. 14.1.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.