Eine Reduktion des Verschuldens ergibt sich jedoch daraus, dass 31.28g des reinen Kokains vom Beschuldigten noch nicht in Umlauf gebracht wurden. Bezüglich der Art und Weise der Herbeiführung und der Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte entgegen den Behauptungen der Verteidigung 17.4g und 23.4g reines Kokain an D.________ und E.________ über einen Zeitraum von rund sechs Monaten in vielen Einzelhandlungen verkaufte. Es handelt sich folglich um eine Vielzahl von Geschäften, was mit einem nicht unbeachtlichen Organisations- und Zeitaufwand verbunden war.