2019, N. 93 zu Art. 47 StGB). Die Menge von 72.08g reinem Kokain (Besitz von 31.25g, Verkauf von 17.4g an D.________ und 23.4g an E.________) entspricht im nicht qualifizierten Bereich des BetmG einem erheblichen Verschulden. Die für die Qualifikation theoretisch erforderliche Menge von 18g reinem Kokain wurde rund um ein Vierfaches überschritten. Dies wirkt sich auch vorliegend stark verschuldenserhöhend aus. Eine Reduktion des Verschuldens ergibt sich jedoch daraus, dass 31.28g des reinen Kokains vom Beschuldigten noch nicht in Umlauf gebracht wurden.