Dies stellt vorliegend mit Blick auf die verkaufte Menge von insgesamt 72.08g reinem Kokain die Handlungseinheit von Ziff. 1.1, 1.2.1 und 1.2.2 des erstinstanzlichen Dispositivs dar. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es liegt vorliegend kein Grund vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.