Sie kann mithin eine unbedingte Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten ausfällen. Demgegenüber können in der Berechnung der Strafanteile für die einzelnen Delikte auch höhere Werte eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden. Denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils, nicht jedoch auf dessen Begründung aus (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Auszugehen ist vom – verschuldensmässig – abstrakt schwersten Delikt. Dies stellt vorliegend mit Blick auf die verkaufte Menge von insgesamt 72.08g reinem Kokain die Handlungseinheit von Ziff.