I.4 des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 464) sprach die Vorinstanz eine Übertretungsbusse aus. Diese ist in Rechtkraft erwachsen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 13.2 Reformatio in peius und schwerstes Delikt Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, weil nur der Beschuldigte Berufung erhob (Art. 391 Abs. 2 StPO). Sie kann mithin eine unbedingte Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten ausfällen.