, 6B_559/2018 vom 26.10.2018 E. 1.1.1 ff, 6B_436/2018 E. 1.2). Betreffend die Vergehen gegen das BetmG von Oktober 2015 bis April 2016 liegt jedoch eine Handlungseinheit vor (vgl. Ziff. 11.1 hiervor). Entsprechend fällt die Kammer nachfolgend für diese Handlungseinheit sowie für jeden weiteren Normverstoss eine Strafe aus, bestimmt danach deren Strafart und wendet das Asperationsprinzip an, wenn gleichartige Strafen auszufällen sind. Für die Übertretung gegen das BetmG (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 464) sowie für die Widerhandlung gegen das PBG (Ziff. I.4 des erstinstanzlichen Dispositivs, pag.