13. Allgemeine Ausführungen 13.1 Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sowie zur Gesamtstrafenbildung (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB) verwiesen werden (pag. 502 ff., S. 24 ff. der Urteilsbegründung). Der Strafrahmen für die Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG) und gegen das WG (Art. 33 Abs. 1 WG) sieht jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für diese Delikte kann mithin grundsätzlich sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden.