Vorliegend beging der Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt jedoch erst nachher. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, setzt die Kammer als Einsatzstrafe eine Strafe von 14 Monaten fest und erachtet in Anwendung der konkreten Methode auch für die weiteren Delikte einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässig (vgl. Ausführungen unter Ziff. 14 ff. hiernach). Demzufolge ist das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder.