Schlussfolgerung Der Beschuldigte wäre folglich richtigerweise der qualifizierten (Besitz von 31.28g reinem Kokain; Verkauf von 17.4g reinem Kokain an D.________ und 23.4g reinem Kokain an E.________) und der einfachen (Aufbewahren von 9.7g reinem Kokain; Kauf und Verkauf von 800g Marihuana; Entgegennahme, Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von 218 Ecstasy- resp. MDMA-Pillen) Widerhandlung gegen das BetmG zu verurteilen gewesen. Aufgrund des für die Kammer geltenden Verschlechterungsverbotes bleibt es bei den Schuldsprüchen für die mehrfach begangenen einfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c, Bst. d und Bst.