c, d und g BetmG Betreffend die weiteren Anklagepunkte – dem Aufbewahren von 9.7g reinem Kokain, dem Kauf und Verkauf von 800g Marihuana sowie der Entgegennahme, dem Besitz und dem Anstalten treffen zum Verkauf von 218 Ecstasy- resp. MDMA-Pillen – kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 499 f., S. 21 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte machte sich diesbezüglich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und Bst. g BetmG schuldig. 11.3 Schlussfolgerung Der Beschuldigte wäre folglich richtigerweise der qualifizierten (Besitz von 31.28g reinem Kokain;