a BetmG begründen würde. Der Beschuldigte handelte ferner ohne weiteres direktvorsätzlich. Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Er hätte sich mit der verkauften bzw. besessenen Menge von insgesamt 72.08g reinem Kokain (Besitz von 31.28g; Verkauf von 17.4g an D.________ und 23.4g an E.________) folglich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig gemacht. 11.2 Zu den Vergehen gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g