Er kontrollierte weder den Drogenkonsum der beiden Abnehmern, um sich zu versichern, dass diese die Drogen nicht weitergeben würden, noch holte er sich entsprechende Versicherungen ein. Die regelmässigen, mehrmals wöchentlich erfolgten Verkäufe sprechen vielmehr für die entsprechende Gleichgültigkeit des Beschuldigten. Seine finanziellen Interessen standen im Vordergrund. Es liegt vorliegend folglich keine Ausnahme vor, die trotz Überschreitens von 18g reinem Kokain, ein Absehen von der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG in Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG begründen würde.