Vorliegend ist von einem gänzlich anderen Sachverhalt auszugehen. Zwar konnten nur zwei Abnehmer des Beschuldigten gefunden werden. Allerdings stand der Beschuldigte zu diesen nicht in einem besonders nahen Verhältnis. Er hatte keinerlei Garantie dafür, dass die beiden Abnehmer das gekaufte Kokain selbst konsumierten und nicht allenfalls auch an Dritte weitergeben oder gemeinsam mit diesen konsumieren würden. Er kontrollierte weder den Drogenkonsum der beiden Abnehmern, um sich zu versichern, dass diese die Drogen nicht weitergeben würden, noch holte er sich entsprechende Versicherungen ein.