21 gefährlichen Drogenhändlers, der – sei es aus ausschliesslich finanziellen Motiven oder auch, um mit dem Erlös seine eigene Sucht zu befriedigen, – gegen Entgelt an mehrere oder gar unbestimmt viele Konsumenten Drogen verkauft. Diesen wollte der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 19 Ziff. 2 BetmG treffen.