111 IV 31 E. 2). Die Auffassung der Vorinstanz, die mengenmässige Qualifikation falle vorliegend – trotz Überschreitung des Grenzwertes von 18g reinem Kokain – ausser Betracht, weil beim Beschuldigten nur zwei Abnehmer hätten eruiert werden können, bei denen kein konkretes Risiko der Weiterverbreitung bestanden habe, trifft nicht zu. Von einer solchen Konstellation ist nur auszugehen, wenn eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge an eine nahestehende Person zum Konsum abgegeben wurde und dabei die Gewissheit bestand, dass die Drogen nicht an Dritte weitergegeben würden. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich im Urteil BGE 120 IV 334 E.2b/aa fest, der qualifizierte Fall von Art.