Es kann zudem nicht von einem einheitlichen Willensakt zur ersten Phase ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte dazwischen 78 Tage in Polizei- und Untersuchungshaft verbrachte und sämtliche Drogen – bei drei vorausgehenden Hausdurchsuchungen – aus seiner Wohnung entfernt worden waren. Er musste sich folglich von neuem für die Delinquenz entscheiden. Betreffend die ersten Phase stellt sich mithin die Frage der mengenmässige Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG. Zwar stellt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts «eine Vielzahl von Menschen» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG dar, wenn zwanzig Personen betroffen sind (BGE 108 IV 63 E. 2c;