20 Die 9.7g Kokain, die beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November 2017 sichergestellt werden konnten, sind demgegenüber einer zweiten Phase zuzuordnen. Dieses Delikt ist zeitlich deutlich später erfolgt – es liegen rund 1 ½ Jahre zwischen der ersten und der zweiten Phase. Es kann zudem nicht von einem einheitlichen Willensakt zur ersten Phase ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte dazwischen 78 Tage in Polizei- und Untersuchungshaft verbrachte und sämtliche Drogen – bei drei vorausgehenden Hausdurchsuchungen – aus seiner Wohnung entfernt worden waren.