Dabei ist davon auszugehen, dass zumindest zeitweise das im Wald versteckte Kokain als Vorrat für die sukzessiven Verkäufe diente. Innerhalb dieser ersten Phase liegt folglich aufgrund des räumlich und zeitlich engen Zusammenhangs sowie des einheitlichen Willensentschlusses des Beschuldigten eine Handlungseinheit vor. In der ersten Phase veräusserte und besass der Beschuldigte damit insgesamt 72.08g reines Kokain (Besitz von 31.28g, Verkauf von 17.4g an D.________ und von 23.4g an E.________).