(BGE 133 IV 256 E. 4.5; sog. «natürliche Handlungseinheit»). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert oder einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht (FINGERHUTH/SCHLE- GEL/JUCKER, a.a.O., N. 194 f. zu Art. 19 BetmG).