Einer Abänderung dieser rechtlichen Qualifikation steht das Verbot der reformatio in peius entgegen. Dennoch hält die Kammer fest, dass sie vorliegend zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre: Gestützt auf das obgenannte Beweisergebnis bzw. die im erstinstanzlichen Urteil festgelegten Mengen steht fest, dass der Beschuldigte zwischen dem 7. Oktober 2015 und Ende April 2016 insgesamt 40.8g reines Kokain verkaufte (17.4g an D.________ und 23.4g an E.________). Am 10. Mai 2016 besass er zudem 31.28g reines Kokain, das in einem Versteck im Wald sichergestellt werden konnte.