a BetmG aus, weil nur zwei Abnehmer des Beschuldigten bekannt geworden seien. Damit bestehe keine konkrete Gefahr der Weiterverbreitung an eine (unbestimmte) Vielzahl von Personen, weshalb durch die Handlungen des Beschuldigten nicht die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht worden sei (pag. 499 f., S. 21 f. der Urteilsbegründung). Einer Abänderung dieser rechtlichen Qualifikation steht das Verbot der reformatio in peius entgegen.