19 Last gelegt (pag. 415 f.). Die Vorinstanz verurteilt den Beschuldigten demgegenüber nur wegen mehrfach begangenen einfachen Vergehen gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c, Bst. d und Bst. g BetmG (pag. 464). Die Vorinstanz argumentierte, eine qualifizierte Menge von Betäubungsmitteln läge in casu grundsätzlich vor, weil weit mehr als 18g reines Kokain im Spiel gewesen sei. Allerdings scheide die Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG aus, weil nur zwei Abnehmer des Beschuldigten bekannt geworden seien.