11. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.2.1, 1.2.2 und Ziff. 1.2.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) 11.1 Zur Frage der mengenmässig qualifizierten Handlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt, wer unter anderem Betäubungsmittel veräussert, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (Bst. c), besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Bst. d) sowie wer zu einer solchen Handlung Anstalten trifft (Bst. g). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst.