9.3 Erstellter Sachverhalt Nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel ist nach Ansicht der Kammer erstellt, dass der Beschuldigte am 16. November 2017 bewusst 11g Kokaingemisch, ausmachend 9.7g reines Kokain, bei sich zu Hause aufbewahrte. Das Kokain war nicht zum Eigenkonsum bestimmt. III. Rechtliche Würdigung