365, Z. 42). Entsprechende Ausführungen machte auch seine Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – seit dem durch die Untersuchungshaft vom 10. Mai 2016 bis 26. Juli 2016 erzwungenen Entzug habe der Beschuldigte nie mehr Kokain konsumiert. Entsprechend waren die 11g Kokaingemisch, ausmachend 9.7g reines Kokain, auch nicht zum Eigenkonsum, sondern (wie bereits) zuvor zum Verkauf bestimmt. 9.3 Erstellter Sachverhalt