449, Z. 46). Es ist nicht einleuchtend, warum der Beschuldigte das Pulver in der Küchenschublade aufbewahrt und auf den angeblich unbekannten Besitzer gewartet hätte, wenn er diesem keine Bedeutung beigemessen hätte. Im Übrigen lässt auch der Aufbewahrungsort in seiner Küchenschublade – in welcher andere Drogen (Pillen und Marihuana), diverse Minigrips und eine Waage gefunden werden konnten (pag. 352) – darauf schliessen, dass der Beschuldigte vom Kokain wusste. Die Kammer hat mit Blick auf das Gesagte keine Zweifel daran, dass das Kokain dem Beschuldigten gehörte und er es zum Verkauf aufbewahrte.