In dieser Situation sind die Aussagen des Beschuldigten – er wisse nicht, woher das Kokain stamme und er sei nicht davon ausgegangen, dass es sich um Kokain gehandelt habe – gänzlich unglaubhaft. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden bereits am 9. August 2017 wieder aufgefallen war, nachdem H.________ bei ihm zu Hause beobachtet werden konnte und bei seiner Anhaltung positiv auf Kokain getestet worden war. Gestützt auf diese Feststellung wurde denn auch die Hausdurchsuchung vom 16. November 2017 beantragt (pag. 340; pag. 345 f.; pag. 347).