386 ff.) – nicht zu überzeugen. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung hatte der Beschuldigte mit Blick auf die weiteren sichergestellten Drogen (Hanf, Pillen und Kokainstein) denn auch offensichtlich wieder mit Drogen zu tun. In dieser Situation sind die Aussagen des Beschuldigten – er wisse nicht, woher das Kokain stamme und er sei nicht davon ausgegangen, dass es sich um Kokain gehandelt habe – gänzlich unglaubhaft.