349 ff.). Der Beschuldigte erklärte zu den fraglichen Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November 2017, er habe nicht gewusst, dass es sich um Kokain gehandelt habe (pag. 366, Z. 84 f.: «Sicher? Es handelt sich dabei um Kokain?») bzw. er sei nicht von Kokain ausgegangen (pag. 449, Z. 39 ff.). Diese Beteuerungen vermögen mit Blick auf die dokumentierte Vorgeschichte des Beschuldigten – seinen vorherigen Kokainverkäufen, seinem Drogenkonsum sowie den drei vorausgegangenen Hausdurchsuchungen, bei welchen zwei Mal Drogen gefunden werden konnten (pag. 169 ff.; pag. 386 ff.) – nicht zu überzeugen.