7.3 hiervor verwiesen werden. Der Verkauf von insgesamt 78g Kokaingemisch (26 Wochen zu je 3g), würde gestützt auf die Durchschnittwerte der Statistik der SGRM 31.2g reinem Kokain entsprechen. Weil die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, besteht für die Feststellung einer grösseren Menge reinen Kokains jedoch kein Raum. 8.3 Erstellter Sachverhalt Gestützt auf die glaubhaften und differenzierten Aussagen von E.________ ist erstellt, dass der Beschuldigte diesem in der Zeit von November 2015 bis April 2016 – mithin während 26 Wochen – wöchentlich 3g Kokain, ausmachend 78g Kokaingemisch verkaufte.